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HTH Zersp. Werkzeuge GmbH
Die Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Kauf- oder Werkverträge handelt, nachfolgend als „Auftragnehmer oder Lieferant“ und „Auftraggeber oder Kunde“ bezeichnet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
§ 1 Allgemeines
1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten ausschließlich für alle Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.
2) Der Auftraggeber erkennt mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Kunden ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den AGB des Lieferanten.
3) Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
Abweichend von Ziffer 1.3 sind auch formlos getroffene Vereinbarungen wirksam, wenn sie Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB sind.
§ 2 Auftragsannahme:
§ 4 Auftragsdurchführung/Lieferung
1) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ („EXW“ gem. Incoterms 2010).
2) Haben die Parteien abweichend von Satz 1 Versendung der Sache an den Käufer vereinbart, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat.
3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von der Verpflichtungen nach §§ 16 und 17 ElektroG (Rücknahmepflicht) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter frei.
§ 5 Lieferverzögerung, Höhere Gewalt
2) Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird auf Grund von Ereignissen nach Abs. 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3) Vorstehende Regelung gemäß Abs. 2 gilt entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preisangaben verstehen sich in Euro, inkl. vom Auftraggeber zu tragender Steuern (Umsatzsteuer, Zoll) sowie Abgaben in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, die in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgewiesen werden.
§ 7 Abweichungen
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
§ 8 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
2) Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht, Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
§ 9 Haftung/Gewährleistung
1) Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Danach kann der Kunde nach seiner Wahl, Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
3) Die Verjährungsfrist für Kaufverträge beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
4) Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder auf mangelhafte Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und die die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserem Produktbeschreibungen oder einer abweichenden vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder Herstellerseits vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffenheitsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
5) Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette - Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitete oder sonst verändert hat, soweit dies nicht den vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Sollte das Eigentum des Auftragnehmers trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Auftragnehmer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Auftraggeber hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen für diesen unentgeltlich zu verwahren.
Der Auftraggeber tritt bereits jetzt an den Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab.
Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht.
Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Auftragnehmer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Auftraggeber seine Anschlussforderung an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos ab, tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, dem Factoringinstitut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmer diese Abtretung anzuzeigen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungen usw., auszuhändigen und dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
§ 11 Urheberrechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
§ 12 Änderung der AGB
§ 13 Salvatorische Klausel
1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/ nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
2) Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/ nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzend bedürftige Lücke ergibt.
3) Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
4) Die Parteien werden die aus anderen Gründen nach den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksamen/nichtige/undurchführbare Bestimmungen oder ausfüllungsbedürfte Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5) Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlichen zulässigen Maß zu vereinbaren.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1) Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Verträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.